Rechtsprechung März 2017

Aus der Rechtsprechung:

Unbrauchbarkeit eines Langzeitprovisoriums
Das LG München hat mit Urteil vom 14.06.2016 (Az.:10 O 16568/13) festgestellt, dass dann, wenn ein für mehrere Monate oder einen noch längeren Zeitraum gedachtes Langzeitprovisorium seinen Zweck nur für kurze Zeit erfüllen kann (hier: zwei Monate), es nicht als brauchbar angesehen werden kann, so dass der darauf bezogene Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt.

Verjährungshemmung bereits bei Antrag auf Schlichtung
Der BGH hat mit Urteil vom 24.02.2017 (Az.: – VI ZR 239/15 -) festgestellt, dass die Hemmung der Verjährung bereits dann eintritt, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle einer Ärztekammer gestellt wird. Es ist irrelevant, ob der Arzt oder seine Haftpflichtversicherung dem Verfahren zustimmt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Schlichtungsstelle um eine branchengebundene Gütestelle handelt, so dass das Einvernehmen zwischen den Parteien bei Antragstellung durch den Patienten „unwiderleglich vermutet“ wird. Unerheblich sei, dass der Schlichtungsantrag der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet sei.

Notärztliche Tätigkeit ist öffentliches Amt
Jedenfalls für den Freistaat Sachsen hat das OLG Dresden durch Urteil vom 14.02.2017 (Az.: – 4 U 1256/16 -) entschieden, dass bei einem Behandlungsfehler anlässlich eines Notfalleinsatzes durch Notärzte öffentliches Recht Anwendung findet, also Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Sachsen zu erheben seien. Sowohl die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben im Ganzen sowie auch die Tätigkeit im Einzelfall sind hoheitlicher Natur. Bei der Behandlung eines Notfallpatienten muss zwischen dem Notfalldienst und dem Notarztdienst unterschieden werden. Der Notarztdienst ist Bestandteil des Rettungsdienstes. Dieser ist im Freistaat Sachsen öffentlich rechtlich organisiert. Demgegenüber stellt der Notfalldienst ambulante ärztliche Versorgung von Patienten außerhalb der öffentlichen Sprechstunden von Arztpraxen sicher.

Kein Anspruch auf Herausgabe von Personalien von Rettungseinsatzkräften
Das AG München hat mit Urteil vom 13.10.2016 (Az.: – 233 C 9578/16 -) entschieden, dass ein pauschaler Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der an einem Rettungseinsatz beteiligten Personen nicht bestünde.