Presse-Information

GbR birgt Risiken

Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen

Ärzte, die eine Praxiskooperation in der Rechtsform der „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) eingehen, bürgen mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sogar wenn die Ärzte zum Beispiel im Gründungsvertrag festhalten, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, ist dies nicht wirksam.

Wird ein Arzt insolvent, haften die übrigen Gesellschafter für dessen Verbindlichkeiten aus Aktivitäten, die mit der Gesellschaft in Zusammenhang stehen. Im Extremfall bedeutet dies: Für Behandlungsfehler anderer Ärzte werden die Mitgesellschafter mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht. Das kann auch gelten, wenn der betreffende Arzt rechtswidrig (deliktisch) gehandelt hat.

Zur Gründung einer GbR bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrags. Schon ein gemeinsamer Briefkopf kann eine GbR auch unwillentlich entstehen lassen. Das unkomplizierte Zustandekommen einer GbR steht im Widerspruch zu den damit verbundenen Haftungsrisiken.

Der Verein Medizinrechtsanwälte e.V. ist Träger des MedizinRechts-BeratungsNetzes, initiiert von der Stiftung Gesundheit. Patienten wie auch Ärzte können bei Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht ein kostenloses juristisches Orientierungsgespräch durch ausgewählte Vertrauensanwälte in Anspruch nehmen. Beratungsscheine gibt es unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83. Weitere Informationen sowie das Verzeichnis der Vertrauensanwälte auf der Internetseite des Medizinrechts-Beratungsnetzes.

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